STATUTEN

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I.   Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1        Name, Gründung und Sitz

     Unter dem Namen HC Limmattal Wings (nachstehend <<HC LIMMATTAL WINGS>> oder <<Verein>> genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Dietikon. Die Gründung des Vereins wurde am 01.02.1966 vollzogen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2        Zweck

     Der HC LIMMATTAL WINGS ist eine sportliche Vereinigung mit dem Zweck, den Eishockeysport engagiert zu pflegen und durch eine aktive Nachwuchsarbeit zu fördern. Der HC LIMMATTAL WINGS sucht durch gesellschaftliches Engagement und als Partner im Sport- und Freizeitbereich eine breite Abstützung in der Region.

 

Art. 3        Dachverband

     Der HC LIMMATTAL WINGS ist Mitglied des schweizerischen Eishockeyverbandes SEHV, und des Kantonal-Zürcherischen Eishockeyverbandes KZEHV, und unterstellt sich deren Statuten und Reglementen.

 

II.  Mitgliedschaft

 

Art. 4        Mitgliederkategorien

 

Art. 4.1      AKTIV-Mitglied

     Aktivmitglieder werden Eishockeyspieler, welche das 18. Altersjahr erreicht haben und aktiv den Eishockeysport betreiben. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der ordentlichen Generalversammlung festgelegt wird.

     Sobald ein Aktiv-Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht mehr bezahlt, erlöschen seine Aktiv-Mitgliedschaft und damit die Berechtigung, beim HC LIMMATTAL WINGS aktiv den Eishockeysport auszuüben.

 

Art. 4.1.2   AKTIV-Mitglied SENIOR

     Zu den Senioren zählen Aktiv-Mitglieder, welche gemäss Statuten des SEHV, für Senioren-Meisterschaftsspiele zugelassen sind. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der ordentlichen Generalversammlung festgelegt wird.

     Sobald ein Senioren-Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht mehr bezahlt, erlöschen seine Mitgliedschaft und damit die Berechtigung, beim HC LIMMATTAL WINGS aktiv den Eishockeysport auszuüben.

 

Art. 4.1.3   AKTIV-Mitglied Junior

     Nachwuchs-Mitglieder werden Eishockeyspieler, welche aktiv den Eishockeysport betreiben und nach den Bestimmungen des SEHV im Juniorenalter stehen. Nachwuchs-Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der ordentlichen Generalversammlung festgelegt wird. Bis zur Erreichung des 18. Altersjahres üben sie keine statutarischen Rechte aus.

     Sobald ein Nachwuchs-Mitglied nach den Bestimmungen des SEHV nicht mehr im Juniorenalter steht, oder wenn es seinen Jahresbeitrag nicht mehr bezahlt, erlischt seine Nachwuchs-Mitgliedschaft und damit die Berechtigung, beim HC LIMMATTAL WINGS als Nachwuchs-Mitglied aktiv den Eishockeysport zu betreiben.

 

 

Art. 4.2      PASSIV- / GÖNNER- und FIRMEN-Mitglied

     Passiv-Mitglieder sind natürliche Personen, welche den HC LIMMATTAL WINGS mit einem, von der Generalversammlung jährlich festzulegenden Mitgliederbeitrag, finanziell unterstützen. Sie haben dadurch das Recht, an Anlässen des HC LIMMATTAL WINGS teilzunehmen. Sie besitzen das Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 4.3      FREI-Mitglied

     Auf Antrag können an der ordentlichen Generalversammlung Mitglieder oder dem HC LIMMATTAL WINGS nahestehende Personen, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Freimitgliedern ernannt werden. Freimitglieder sind stimm- und wahlberechtigt und als Freimitglied beitragsfrei.

 

Art. 4.4      EHREN-Mitglied

     Mitglieder oder dem Verein nahestehende Personen, welche sich durch ausserordentliche Leistungen für den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag an der ordentlichen Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen das Stimm- und Wahlrecht und sind als Ehrenmitglieder beitragsfrei.

 

Art. 5        Beginn der Mitgliedschaft

     Für Aktiv-, Nachwuchs- und Vereinsmitglieder beginnt die provisorische Mitgliedschaft mit der Genehmigung der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Diese Aufnahme vom Vorstand muss einstimmig angenommen werden. Danach wird die Mitgliedschaft mit der Bezahlung des Jahresbeitrages definitiv, andernfalls muss der Vorstand seinen Entscheid schriftlich begründen.

     Für Frei- und Ehrenmitglieder beginnt die entsprechende Mitgliedschaft mit der Wahl.

 

Art. 6        Ausschluss

     Mitglieder aller Kategorien, welche den Statuten und Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, oder die durch ihr Verhalten dem Ansehen und guten Ruf des Vereins schaden, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Ausschlussgrund gilt ebenfalls die Situation, dass ein Mitglied, nach erfolgter schriftlicher Aufforderung, seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt.

     Der Entscheid über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Vorstands-Entscheid ist endgültig, vorbehältlich einer allfälligen gerichtlichen Anfechtung.

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Organisation

 

Art. 7        Das Geschäftsjahr

     Das Geschäftsjahr beginnt am  01.06. und endet am 31.05. des folgenden Jahres.

 

Art. 8        Die Organe des Vereins sind

     - die Generalversammlung

     - der Vorstand

     - die Kontrollstelle

 

 

Art. 9        Die Generalversammlung (GV)

 

Art. 9.1

     Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins.

 

Art. 9.2

     Die ordentliche GV findet innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt, d.h. bis spätestens 31. August jeden Jahres. Die Einladung erfolgt mittels persönlich adressierten Briefs. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten GV-Termin publiziert werden.

 

Art. 9.3

     Die ordentliche GV behandelt die folgenden Traktanden:

     - Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes;

     - Abnahme der Vereinsrechnung, Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle; und Entlastung

       des Vorstandes;

     - Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle;

     - Festsetzung der Jahresbeiträge;

     - Statutenänderungen;

     - Ernennungen von Ehren- und Freimitgliedern auf Antrag des Vorstandes;

     - Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, sofern diese mindestens 10 Tage vor der

       GV dem Präsidenten schriftlich vorliegen. Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können durch

       Mehrheitsentscheid der an der GV anwesenden Vorstandmitgliedern zur Beratung freigegeben

       werden, oder an die nächste GV verwiesen  werden;

     - Diverses

 

Die Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu treffen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

 

 

 

 

 

Art. 9.4

Der Vorstand mit absoluter Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (diese mittels eines eingeschriebenen Begehrens an den Präsidenten) können die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen. Diese ist innert fünf Wochen nach Vorstandsbeschluss bzw. Eintreffen des Begehrens der Mitglieder durchzuführen und wie einen ordentlichen GV zu publizieren. Die Traktandenliste einer ausserordentlichen GV umfasst die Anträge, welche vom Vorstand in der Einladung  publiziert bzw. im schriftlichen Begehren der Mitglieder formuliert wurden.

 

 

Art. 10  Der Vorstand

 

Art. 10.1

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassierer und kann drei bis fünf Ressortleiter einsetzen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Art. 10.2

Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 10.3

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die laufenden Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrzahl der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, der Stichentscheid steht dem Präsidenten zu.

 

 

Art. 11 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes

 

Art. 11.1

Der Vorstand ist das Führungsgremium des Vereins. Er erfüllt alle Aufgaben und hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind.

 

Art. 11.2

Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung unter den Ressortleitern und erstellt für jedes Ressort ein Pflichtenheft. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigungen. Für die Bildung von Kommissionen in den einzelnen Ressorts ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

Jede Gönner-Gruppierung hat Anspruch darauf, dass ihr Präsident oder ein Delegierter der Gruppierung in eine der Ressort-Kommissionen integriert wird. Ferner werden die Präsidenten der einzelnen Gönner-Gruppierungen vierteljährlich durch den Vorstand über die laufenden Geschäfte bevorzugt informiert.

 

Art. 11.3

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der GV, erstellt die erforderlichen Reglemente, führt die laufenden Geschäfte und regelt die Vertretung des Vereins nach aussen.

 

 

 

Art. 11.4

Der Vorstand plant kurz-, mittel- und langfristig die Zukunft des Vereins.

 

 

Art. 11.5

Sofort nach Konstituierung des Vorstandes erstellt dieser ein Budget, welches als Führungsinstrument im Finanzbereich des betreffenden Geschäftsjahres gilt.

 

Art. 11.6

Der Vorstand stellt Antrag auf Änderung der Statuten.

 

Art. 11.7

Der Vorstand wählt die voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter und erstellt die entsprechenden Pflichtenhefte.

 

Art. 12       Die Kontrollstelle

Mit der Revision der Vereinsrechnung werden zwei Mitglieder betraut, welche von der GV jährlich neu zu wählen bzw. zu bestätigen sind. Die Kontrollstelle hat jährlich die Rechnungen und den Vermögensbestand zu prüfen und darüber der GV schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

 

 

Art. 13       Die finanziellen Mittel

 

Art. 13.1

Die Quellen, welche die Finanzierung des Vereins sicherstellen, umfassen unter anderem:

     - Beiträge der Aktiv-, Nachwuchs- und Vereinsmitglieder.

     - Beiträge der verschiedenen Gönner-Gruppierungen

     - Einnahmen aus Sponsoren- und Werbeverträgen und Werbe-Aktivitäten

     - Einnahmen aus sportlichen Aktivitäten

     - Beiträge von Behörden und anderen Organisationen.

 

Art. 13.2

Bei Einbringung von Sponsorengeld über Aktivmitglieder, wird diesem eine Provision in der Höhe von 10 % des bezahlten Betrages am Mitgliederbeitrag rückvergütet.

Die Vergütung wird nur ausbezahlt wenn:

  • der Jahresbeitrag des betreffenden Aktivmitgliedes bezahlt ist
  • das Sponsorengeld an den HC LIMMATTAL WINGS überwiesen wurde

Die maximale Provision die pro Saison und Aktivmitglied vergütet wird, ist in der gleichen Höhe wie der des bezahlten Jahresbeitrags des jeweiligen Aktivmitgliedes.

 

 

Art. 14       Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

 

 

IV.  Auflösung des Vereins oder Fusion

 

Art. 15       Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist grundsätzlich nur anlässlich einer ausschliesslich zu diesem Zweck einzuberufenden ausserordentlichen Generalversammlung möglich. Der Antrag zur Einberufung einer solchen GV kann die Mehrheit des Vorstandes oder zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (diese durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten) stellen.

Die beantragte ausserordentliche GV zur Auflösung des Vereins ist innert fünf Wochen nach Vorstandsbeschluss bzw. Eintreffen des Begehrens der Mitglieder durchzuführen und wie eine ordentliche GV zu publizieren. An der ausserordentlichen GV zur Auflösung des Vereins müssen sich mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung des Vereins aussprechen, damit dieser Beschluss Gültigkeit hat. Die Modalitäten über die Auflösung werden von der ausserordentlichen GV, welche die Auflösung beschliesst, festgelegt. Die Liquidation wird vom amtierenden Vorstand durchgeführt.

 

Art. 16       Fusion

     Die Modalitäten des Art. 15 <<Auflösung des Vereins>> dieser vorliegenden Statuten gelten bezüglich Antragsstellung, Einberufung, Durchführung und Abstimmungs-Mehrheiten analog für den Fall einer beantragten Fusion mit einem anderen Verein oder einer Änderung der Rechtsform des HC LIMMATTAL WINGS.

 

 

V.   Schlussbestimmungen

 

Art. 17

     Für alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie des Obligationenrechtes (OR).

 

Art. 18

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Mit der Annahme und Inkraftsetzung dieser Statuten werden die früheren Statuten aufgehoben.

 

 

 

Dietikon, 25. Jul. 2007

 

 

Der Präsident des HC Limmattal Wings             Der Vizepräsident des HC Limmattal Wings

 

Mike Weiss                                                                Andreas Dörig

 

 

 

 

Statutenänderungs-Antrag

zuhanden der GV 41 vom 26. Juli 07

 

 

 

  1. Namens Änderung von EHC Dietikon auf HC Limmattal Wings :

 

Alt:      EHC Dietikon EHCD.

 

Neu:   HC Limmattal Wings.

 

 

 

  1. Änderung Art. 10.1:

 

 

Alt:

 

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und fünf bis sieben Ressortleitern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Neu:

 

Art. 10.1

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassierer und kann drei bis fünf Ressortleiter einsetzen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

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